Um in Österreich in einem bestimmten Beruf arbeiten zu können, ist ein entsprechender Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweis erforderlich. Für ein reibungsloses Bewerbungs- und Aufenthaltsverfahren ist es wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob der im Ausland erworbene Abschluss in Österreich anerkannt wird.
In einigen Berufen kann eine offizielle Anerkennung der ausländischen Ausbildung notwendig sein. Dieser Prozess wird häufig als Nostrifizierung bezeichnet und betrifft insbesondere reglementierte Berufe, zum Beispiel in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Technik oder Pflege.
Daher empfiehlt es sich, bereits vor der Bewerbung zu prüfen, ob für den jeweiligen Beruf eine Anerkennung oder Nostrifizierung erforderlich ist. So können Verzögerungen im Verfahren vermieden und die beruflichen Chancen in Österreich besser eingeschätzt werden.
Für viele Mangelberufe in Österreich muss eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Diese sollte mit einer mehrjährigen österreichischen Lehrausbildung vergleichbar sein. Je nach Beruf kann auch eine höhere Ausbildung, ein Schulabschluss mit Universitätsreife oder ein abgeschlossenes Studium erforderlich sein. Eine formale Anerkennung oder Gleichhaltung der Ausbildung ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig. Sie ist vor allem bei sogenannten reglementierten Berufen erforderlich. Dazu zählen unter anderem Gesundheitsberufe, Lehrberufe an öffentlichen Schulen sowie pädagogische Tätigkeiten im Kindergartenbereich.
Für die meisten Berufe ist keine formale Anerkennung und keine Gleichwertigkeit mit einer österreichischen Lehrabschlussprüfung erforderlich. Bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot-Karte wird die Qualifikation im Rahmen der Antragsprüfung anhand der vorgelegten Ausbildungs- und Berufsnachweise beurteilt.
Hinweis: Für bestimmte Berufe, etwa im öffentlichen Verkehr, können besondere Regelungen gelten, da berufsspezifische Qualifikationen oder Prüfungen teilweise direkt in Österreich erworben bzw. abgelegt werden müssen.

Artikel 16 Gesellenbrief
Gesellenbrief, ausgestellt vom Ministerium für nationale Bildung Berufsbildungszentren im Rahmen von Artikel 16 des Berufsbildungsgesetzes Nr. 3308

Berufliche High-School-Diplome
Berufliches Gymnasium, Berufliches und technisches anatolisches Gymnasium, anatolisches technisches Gymnasium, Tourismus- und Hotelmanagement-Gymnasium usw.

Associate Degree-Diplome
2-jährige Universitäts- und Berufsschulabschlüsse

Undergraduate-Diplome
4-jährige Universitätsdiplome
International anerkannte Sprachzertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER/CEFR) können ebenfalls als Nachweis der Sprachkenntnisse vorgelegt werden, etwa für Französisch, Spanisch, Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch.
Für weitere Informationen oder individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.